21
Jan
2007

Gedicht zum Abschied

Zum Abschied
Die Ute will uns nun verlassen,
das bedauern alle sehr,
nun heißt es Abschied nehmen,
der fällt uns allen schwer.

Doch des einen Ende,
ist des anderen Beginn,
eine glückliche Wende
und finanzieller Gewinn.

Das wünschen wir von Herzen,
Dir Jetzt und Allezeit,
kannst gerne wiederkommen,
wir halten Deinen Platz bereit.

Eine Kollegin verlässt und nächste Woche, hat woanders einen festen Job bekommen. Tja, also ich das Internet durchforstet nach einem netten Spruch für die Abschiedskarte, da ich nicht fündig geworden bin, hab ich kurzerhand selbst losgelegt und in 5 Minuten ein kleines Gedicht kreiirt, von dem meine Kolleginnen begeistert waren, lach, na mal sehen, wie die Ute das auch findet.

Wer weiß, wann das kommt ....

An alle Mitarbeiter
Anlage zur Arbeits- und Sozialordnung

(Arbeitsbefreiung in bestimmten Fällen)


1. Krankheit:
Krankheit ist keine Entschuldigung, der Arbeit fernzubleiben. Auch ein Attest Ihres Arztes ist kein Beweis, denn wenn Sie in der Lage waren, einen Arzt aufzusuchen, hätten Sie auch zur Arbeit kommen können.

2. Todesfall in der Familie:
Wird nicht entschuldigt. Für den Verblichenen können Sie nichts mehr tun, und jemand anderes kann genauso gut die notwendigen Maßnahmen treffen. Wenn Sie die Beerdigung auf den späten Nachmittag lege, geben wir Ihnen eine halbe Stunde frei, vorausgesetzt Sie sind mit Ihrer Arbeit fertig.

3. Eigener Todesfall:
Hier dürfen Sie mit unserem Verständnis rechnen, wenn Sie uns 4 Wochen vorher über Ihr bevorstehendes Ableben informieren, damit wir in der Lage sind, rechtzeitig eine neue Kraft durch Sie einarbeiten zu lassen. Fehlt die Information, wird Ihnen die Fehlzeit vom Jahresurlaub abgezogen.

4. Operation:
Chirurgische Eingriffe an unseren Mitarbeitern sind untersagt. Wir haben Sie so eingestellt, wie Sie sind. Die Entfernung oder Veränderung eines Teils von Ihnen verstößt gegen den vereinbarten Arbeitsvertrag.

5. Silber- oder Goldene Hochzeit:
Für derartige Ereignisse kann keine Freistellung gewährt werden. Wenn Sie 25 oder 50 Jahre mit dem gleichen Menschen verheiratet sind, seien Sie doch froh, wenn Sie arbeiten gehen dürfen.

6. Geburtstag:
Das Sie geboren sind, ist sicher nicht Ihr Verdienst. Darum sehen wir keine Veranlassung, Ihnen in solchen Fällen Freistellung zu gewähren.

7. Geburt eines Kindes:
Für derartige Fehltritte unserer Mitarbeiter ist natürlich keine Arbeitszeitbefreiung vorgesehen.
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